Ähnlich wie Manager von Firmen können auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen für Ihre Entscheidungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden. Für sie gelten ähnliche Haftungsregeln wie bei Kapitalgesellschaften. Daher haften sie grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine Abwälzung der Haftung auf die Privathaftpflichtversicherung ist ebenso wenig möglich, wie der Ausschluss über die Satzung. Einem Verein bzw. dessen Vorständen, kann daher nur empfohlen werden, sich gegen eigene Schadenersatzansprüche gegen die Vorstandschaft mit einer D&O abzusichern.